Internationale Gerichtsbarkeit
Das erste internationale Gericht wurde 1899 in Den Haag gegründet. Der damals beschlossene Ständige Schiedsgerichtshof war zuständig für »die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Staaten durch Richter ihrer Wahl und nach Rechtsgrundsätzen«
Die internationale Rechtsprechung hat seit 1945 ständig Fortschritte gemacht. Seit dem Ende des Kalten Kriegs beschleunigte sich diese Entwicklung insbesondere im Bereich des internationalen Strafrechts zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit. Im Juli 2002 nahm der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag seine Tätigkeit auf.
Das erste internationale Gericht wurde 1899 in Den Haag gegründet. Der damals beschlossene Ständige Schiedsgerichtshof war zuständig für »die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Staaten durch Richter ihrer Wahl und nach Rechtsgrundsätzen« (Art. 15). An seine Stelle trat 1922 der Ständige Internationale Gerichtshof des Völkerbunds und nach 1945 der ebenfalls in Den Haag ansässige Internationale Gerichtshof (IGH), der im Rahmen der Vereinten Nationen gegründet wurde.
Der IGH urteilt über Streitigkeiten zwischen Staaten, die seine Zuständigkeit anerkennen. Die unterliegende Partei muss das Urteil akzeptieren, tut sie es nicht, kann sich die andere Partei an den UN-Sicherheitsrat wenden. Da hier die fünf ständigen Mitglieder ein Vetorecht haben, genießen sie auch im internationalen Recht eine Sonderstellung. So konnten sich die USA 1984 dem Vollzug eines IGH-Entscheids widersetzen, der ihre Aktionen gegen Nicaragua verurteilte. In den letzten Jahren regelte der IGH unter anderem Gebietsstreitigkeiten zwischen Katar und Bahrein sowie zwischen Eritrea und dem Jemen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wacht als Rechtsprechungsorgan der EU über die Einhaltung der die Mitgliedstaaten bindenden Verträge und über die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts. Er kann von allen EU-Instanzen wie auch von den Mitgliedstaaten und deren Gerichtsbarkeit angerufen werden. Seit 1989 kann er auch erst-instanzlich von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden. 1994 wurde mit Sitz in Luxemburg der Gerichtshof der Europäischen Freihandelsassoziation gegründet.
Führend ist Europa auch im Bereich der Rechtsgarantien mit Blick auf die Personenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fEGMR) in Strassburg wurde 1959 gegründet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtserklärung zu gewährleisten, die bis Dezember 2002 von 44 Staaten unterzeichnet wurde. Der Gerichtshof kann von allen Signatar Staaten sowie von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden, sofern der nationale Rechtsweg erschöpft ist. 1979 schuf die Organisation der Amerikanischen Staaten (OAS) in San Jose den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, der die Achtung der Amerikanischen Menschenrechtskonvention zu überwachen hat. Dessen Rechtsprechung ist nicht bindend. Die Organisation der Afrikanischen Einheit (OAU) be-schloss 1998 die Schaffung eines Afrikanischen Gerichtshofs für die Rechte der Menschen und Völker, dessen Gründungsurkunde bis Ende 2002 aber noch nicht von der erforderlichen Anzahl von Staaten ratifiziert war.
Im Bereich des internationalen Strafrechts blieb die Erfahrung der Militärgerichte von Nürnberg (1945-1946} und Tokio (1946-1948) zunächst ohne Folgen. Erst nach dem Ende des Kalten Kriegs erfolgte mit Ad-hoc-Tribunalen ein neuer Anlauf. 1993 trat erstmals das Internationale Tribunal für Verbrechen im früheren Jugoslawien (ICTY) zusammen, 1994 das Internationale Tribunal für Verbrechen in Ruanda (ICTR). Vier Jahre später, am 17. Juli 1998, wurde im Rahmen der Vereinten Nationen der Vertrag von Rom über die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag unterzeichnet, der am1. Juli 2002 in Kraft trat.
Der IStGH ist für Verbrechen gegen die Menschheit, Völkermord und Kriegsverbrechen zuständig. Er kann nur Personen verfolgen, deren Herkunftsland seine Zuständigkeit anerkennt oder die ihnen zur Last gelegte Verbrechen in einem der Signatarstaaten begangen haben. Die Gründungsurkunde sieht folgende Bestimmungen vor: 1. Die Signatar Staaten können die Zuständigkeit des IStGH für Kriegsverbrechen für die ersten sieben Jahre aussetzen. 2. Der IStGH kann nur nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs angerufen werden. 3. Der Sicherheitsrat kann die Strafverfolgung verhindern. Im Dezember 2002 hatten 139 Staaten das IStGH-Statut unterzeichnet, 84 hatten es ratifiziert. Nicht unterzeichnet haben u.a. China, Nord- und Südkorea, Kuba, Israel, der Irak, Libyen und die Türkei.
US-Präsident Clinton hatte das Statut im Namen der USA in seinen letzten Amtstagen unterzeichnet, doch sein Nachfolger George W. Bush zog die Zustimmung zurück. Washington fordert u.a. eine Ausnahmeregelung für das Personal von friedenserhaltenden Operationen mit UN-Mandat.


ist nicht so gut und sie ist auch zu groß um das zu sehen!
wir ich und wir finden es gut.
sehr vielen dank marko